Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren
Stand: 13.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/102#abs-1 (1) Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 entsprechend. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt Kernprüfprogramme zur Sicherung der Qualität der Meldungen im elektronischen Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung; die Erfüllung der Aufgaben der Kernprüfprogramme ist Bestandteil der Systemprüfung von Entgeltprogrammen für Arbeitgeber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/102#abs-2 (2) Die Annahmestelle leitet die Meldung nach § 99 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft diese Meldungen gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter. § 97 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/102#abs-3 (3) Das Nähere zum Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 102 SGB IV →
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- LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 – L 2 SO 3221/21Zitiert von 1
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